Datenschutz

Schweigepflicht: Der Weitergabe aller medizinischen Befunde und Daten von Ihnen und Ihrem Kind an diejenigen Hebammen, die Ihre Bezugshebamme vertreten stimmen Sie zu. Ansonsten unterliegen alle Informationen, Aussagen und Befunde, welche die Hebamme nicht nur in Ausübung ihres Berufes, sondern auch durch ihren Beruf als solchen (z.B. als vertrauenswürdige Person) erlangt, den Regeln der Schweigepflicht, welche nur durch Sie aufgehoben werden kann.

Ausnahme: Der Hebamme ist es erlaubt die medizinisch erforderlichen Daten mit der Hebamme Tanja Ludwig, im Falle einer Vertretung durch diese, auszutauschen.

Ich bin einverstanden, dass durch die Hebamme Josephine Winter-Halbeck meine Daten zu folgenden Zwecken erhoben, verarbeitet und genutzt werden:
Zur Pflege der Kontaktdaten, der Erfüllung des Behandlungsvertrags, zur Abrechnung erbrachter Leistungen mit Krankenkassen, Abrechnungsstellen oder Ihnen selbst als Privatversicherte, zur Betreuungs- Dokumentation und Erstellen von Übergabeprotokollen oder Arztbriefen.

Zu diesen Zwecken können Ihre Daten an den überweisenden Arzt, die Krankenkasse und/oder die Abrechnungsfirma weitergegeben oder übermittelt werden. Dort werden diese ebenfalls zu folgenden Zwecken verarbeitet: Zur Pflege der Kontaktdaten, zur Abrechnung erbrachter Leistungen mit Krankenkassen, zur Dokumentation der Betreuung oder Leistungserbringung.

Ich bin darauf hingewiesen worden, dass

  • die im Rahmen der vorstehenden genannten Zwecke erhobenen persönlichen Daten meiner Person unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erhoben, verarbeitet, genutzt und übermittelt werden.
  • die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten auf freiwilliger Basis erfolgt und dass ich mein Einverständnis verweigern kann mit der Folge, dass der Behandlungsvertrag nicht erfüllt werden kann/nicht zustande kommt und die Behandlung nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann.
  • ich jederzeit berechtigt bin, Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten zu verlangen.
  • die Daten der Patientin so lange gespeichert werden, bis die hebammenhilfliche Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach Abschluss der hebammenhilflichen Betreuung entstehen steuer- und berufsrechtliche Aufbewahrungspflichten für die Hebamme. In beiden Fällen müssen entsprechende Nachweise mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrungsdauer der Behandlungsunterlagen gilt § 5 Abs. 4.
  • ich jederzeit berechtigt bin, mit Wirkung für die Zukunft, diese Einwilligungserklärung zu widerrufen.

 

Im Falle des Widerrufs ist der Widerruf zu richten an:

Hebamme Josephine Winter-Halbeck

Birkenweg 12

92289 Ursensollen

 

Im Falle des Widerrufs werden meine Daten nach Ablauf gesetzlicher Fristen und falls solche nicht mehr zu beachten sind, mit dem Zugang der Willenserklärung bei der Hebamme gelöscht. Die Hebamme wird meinen Widerruf an die oben genannten Dritten weiterleiten, die ihrerseits dann meine Daten löschen.

Die „Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung“ habe ich gelesen und verstanden.

Sie bestätigen die Richtigkeit Ihrer Angaben.

Mit dem Inhalt dieser Vereinbarung sind Sie einverstanden.

Von dem Behandlungsvertrag und der Praxisinformation haben Sie eine Kopie erhalten. Änderungen dieser Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung der Schriftform.

 

Salvatorische Klausel / Schlussregelungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag Regelungslücken herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Vertragslücken eine Regelung zu treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn dieses Vertrages gewollt haben oder gewollt hätten. Die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nur dann zur Folge, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen Vertragspartner unzumutbar wird.
  2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden. Durch eine vom Vertragstext abweichende Praxis werden keine Rechte und Pflichten begründet oder abgeändert und führt zu keiner Vertragsänderung bzw. Ergänzung.
  3. Die Versicherte bestätigt, ausführlich und vollständig über die Inhalte dieses Vertrages aufgeklärt worden zu sein und diese verstanden zu haben. Insbesondere bestehen seitens der Versicherten keine Nachfragen.
  4. Die Versicherte erhält sowohl eine Durchschrift dieses Vertrages als auch der notwendigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Aufklärung im Sinne des § 630e Abs. 2 S. 2 BGB stehen.